Wenn Sie keinen Freistellungsauftrag einreichen bzw. Ihre Kapitalerträge den eingereichten Freistellungsauftrag übersteigen, führt Ihre Sparkasse die Abgeltungsteuer auf die Kapitalerträge in Höhe von 25 Prozent ans Finanzamt ab – gegebenenfalls zuzüglich Kirchensteuer. Es lohnt sich also, aktiv zu werden. Gerne informiert Sie Ihre Beraterin oder Ihr Berater, wie Sie Ihr Vermögen sinnvoll strukturieren.
Erteilen oder ändern Sie Ihren Freistellungsauftrag für Ihre Kapitalerträge:
Sparkasse LeerWittmund | Jetzt Freistellungsauftrag erteilen / ändern |
Deka | Jetzt Freistellungsauftrag erteilen / ändern |
LBS | Jetzt Freistellungsauftrag erteilen / ändern |
Seit dem 1. Januar 2016 werden Freistellungsaufträge nur noch berücksichtigt, wenn die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) vorliegt. Wegen dieser steuerrechtlicher Vorschriften müssen wir Ihre Steuer-ID erheben. Bei gemeinsam erteilten Freistellungsaufträgen von Ehegatten/Lebenspartnern benötigen wir die Steuer-ID beider Ehegatten/Lebenspartner.
Ihre Steuer-ID (11 Ziffern) finden Sie in der Mitteilung des Bundeszentralamtes für Steuern oder in Ihrem letzten Einkommensteuerbescheid (nicht zu verwechseln mit der „Steuernummer“). Sie erhalten diese auch schriftlich bei Ihrem zuständigen Finanzamt oder können sie elektronisch beim BZSt unter www.identifikationsmerkmal.de anfordern.
Wenn Sie keinen Freistellungsauftrag einreichen bzw. Ihre Kapitalerträge den eingereichten Freistellungsauftrag übersteigen, führt Ihre Sparkasse die Abgeltungsteuer auf die Kapitalerträge in Höhe von 25 Prozent ans Finanzamt ab – zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Es lohnt sich also, aktiv zu werden. Gerne informiert Sie Ihr Berater, wie Sie Ihr Vermögen sinnvoll strukturieren.
Als Mitglied einer kirchensteuerpflichtigen Religionsgemeinschaft konnten Sie Ihre Sparkasse bislang beauftragen, Ihre individuelle Kirchensteuer mit der Abgeltungsteuer ans Finanzamt abzuführen. Mit diesem Auftrag entfiel eine gesonderte Erklärung zur Kirchensteuerpflicht bei der Steuererklärung.
Seit Januar 2015 sind Banken und Sparkassen verpflichtet, Kirchensteuer von den abgeltend besteuerten Erträge aus Kapitalvermögen ihrer Kunden einzubehalten und an die Finanzbehörden abzuführen. Ihre Sparkasse fragt jährlich zwischen dem 1. September und
dem 31. Oktober beim Bundeszentralamt für Steuern nach, ob Sie kirchensteuerpflichtig sind.
Wenn Sie mit der Übermittlung des Kirchensteuerabzugsmerkmals an Ihre Sparkasse einverstanden sind, brauchen Sie nichts zu unternehmen. Sie haben dann die Sicherheit, dass
die Abgeltungsteuer sowie die darauf entfallende Kirchensteuer korrekt abgeführt werden.
Sind Sie mit der Datenabfrage nicht einverstanden, können Sie beim
Bundeszentralamt einen sogenannten Sperrvermerk eintragen lassen. Das Finanzamt ist dann gesetzlich gehalten, Sie wegen Ihrer Sperre zur Abgabe einer Kirchensteuererklärung aufzufordern. Sofern Sie keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören, sind Sie nicht betroffen und müssen nichts unternehmen.
Weitere Informationen zum Kirchensteuerabzug gibt es gleich hier.
Wichtig ist, dass Sie uns einen Freistellungsauftrag erteilen. Sofern Sie keinen Freistellungsauftrag einreichen bzw. Ihre Kapitalerträge den eingereichten Freistellungsauftrag übersteigen, muss Ihre Sparkasse die Abgeltungsteuer auf die Kapitalerträge in Höhe von 25 Prozent ans Finanzamt abführen – zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.
Die Freibeträge (Sparer-Pauschbetrag §20 Abs. 9 E StG) seit dem 01.01.2023
Ledige | 1.000 Euro |
Ehegatten (zusammen veranlagt) | 2.000 Euro |
Sollten Ihre Kapitalerträge die aktuell geltenden Freibetragsgrenzen übersteigen oder Sie Fragen zur Abgeltungsteuer haben, nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf. Unsere Kundenberater stehen Ihnen gerne zur Verfügung. Vereinbaren Sie einfach einen Termin.
Wir, als Ihre Sparkasse, verwenden Cookies, die unbedingt erforderlich sind, um Ihnen unsere Website zur Verfügung zu stellen. Wenn Sie Ihre Zustimmung erteilen, verwenden wir zusätzliche Cookies, um zum Zwecke der Statistik (z.B. Reichweitenmessung) und des Marketings (wie z.B. Anzeige personalisierter Inhalte) Informationen zu Ihrer Nutzung unserer Website zu verarbeiten. Hierzu erhalten wir teilweise von Google weitere Daten. Weiterhin ordnen wir Besucher über Cookies bestimmten Zielgruppen zu und übermitteln diese für Werbekampagnen an Google. Detaillierte Informationen zu diesen Cookies finden Sie in unserer Erklärung zum Datenschutz. Ihre Zustimmung ist freiwillig und für die Nutzung der Website nicht notwendig. Durch Klick auf „Einstellungen anpassen“, können Sie im Einzelnen bestimmen, welche zusätzlichen Cookies wir auf der Grundlage Ihrer Zustimmung verwenden dürfen. Sie können auch allen zusätzlichen Cookies gleichzeitig zustimmen, indem Sie auf “Zustimmen“ klicken. Sie können Ihre Zustimmung jederzeit über den Link „Cookie-Einstellungen anpassen“ unten auf jeder Seite widerrufen oder Ihre Cookie-Einstellungen dort ändern. Klicken Sie auf „Ablehnen“, werden keine zusätzlichen Cookies gesetzt.